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Kontrollratsdirektive Nr. 38
Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen
vom 12. Oktober 1946

 

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

 

 

Abschnitt I

 

1. Zweck.

Der Zweck dieser Direktive ist es, für ganz Deutschland gemeinsame Richtlinien zu schaffen betreffend:
a) die Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten, Militaristen und Industriellen, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben;
b) die vollständige und endgültige Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus durch Gefangensetzung oder Tätigkeitsbeschränkung von bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern dieser Lehren;
c) die Internierung von Deutschen, welche, ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten gefährlich zu betrachten sind, sowie die Kontrolle und Überwachung von Deutschen, die möglicherweise gefährlich werden können.

2. Verweisungen:

a) Potsdamer Abkommen, Art. III, § 3 (I) a;
b) Potsdamer Abkommen, Art. III, § 3 (III);
c) Potsdamer Abkommen, Art. 111, §5;
d) Direktive Nr. 24 des Kontrollrats;
e) Kontrollratsgesetz Nr. 10, Art. II. § 3 und Art. III, § 1 und 2.

 

3. Das Problem und die allgemeinen Grundsätze.

Zwecks Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können, in fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen.

Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen in einem Übereinkommen einheitlich festgesetzt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.

 

4. Eine klare Definition der Alliierten Politik hinsichtlich Deutscher, die offensichtlich gefährlich sind oder möglicherweise gefährlich werden können, ist jetzt erforderlich, um eine einheitliche Behandlung in den verschiedenen Zonen hinsichtlich dieser Personen zu gewährleisten.

 

5. Gruppen und Sühnemaßnahmen

Die Zusammensetzung der Gruppen und der Sühnemaßnahmen wird im einzelnen in Abschnitt II dieser Direktive behandelt. Sie soll gemäß der nachstehenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen:
a) Ein Unterschied soll zwischen der Gefangensetzung von Kriegsverbrechern und ähnlichen Rechtsbrechern und der Internierung von Personen gemacht werden, die gefährlich werden und deshalb in Haft gehalten werden können, weil ihre Freiheit eine Gefahr für die Sache der Alliierten bedeuten würde.
b) Die Zonenbefehlshaber können nach ihrem Ermessen eine Person bewährungsweise in eine niedrigere Gruppe versetzen; ausgenommen hiervon sollen Personen sein, die wegen ihrer Beteiligung an bestimmten Verbrechen als Hauptschuldige überführt worden sind.
c) In jeder Gruppe bleibt es im Ermessen der Zonenbefehlshaber, nötigenfalls Sühnemaßnahmen im Rahmen der in dieser Direktive gesetzten Grenzen abzuändern, um Einzelfällen gerecht zu werden.
d) Die Einteilung aller Schuldigen sowie der Personen, die gefährlich werden können, die Festsetzung der Sühnemaßnahmen sowie die Nachprüfung der einzelnen Fälle ist von den Stellen durchzuführen, die von den Zonenbefehlshabern mit der verantwortlichen Anwendung dieser Direktive beauftragt werden.
e) Die Zonenbefehlshaber und die Spruchkammern sollen berechtigt sein, Personen von einer Gruppe in eine andere einzureihen, sei es in eine niedrigere oder in eine höhere.
Die Zonenbefehlshaber können sich nach ihrem Ermessen für die Einreihung, Verhandlung und Nachprüfung deutscher Gerichte bedienen.
f) Um zu verhindern, daß Personen, die unter diese Direktive fallen, sich den Folgen der Direktive durch Umzug in eine andere Zone entziehen, hat jeder Zonenbefehlshaber dafür zu sorgen, daß die anderen Zonen die von ihm angewendeten Methoden für die Ausstellung von Ausweispapieren eingruppiertet Personen kennen und verstehen.
g) Für die Durchführung dieser Direktive empfiehlt es sich, daß jeder Zonenbefehlshaber in seiner eigenen Zone Befehle oder Gesetze erläßt, die mit den Bestimmungen und Grundsätzen dieser Direktive übereinstimmen. Die Zonenbefehlshaber sollen untereinander Abschriften solcher Befehle und Gesetze austauschen.
Vorausgesetzt. daß derartige Zonengesetze in ihrem wesentlichen Inhalt mit den hier niedergelegten Grundsätzen übereinstimmen, sind die Einzelheiten der Anwendung dem freien Ermessen der Zonenbefehlshaber überlassen, um den örtlichen Bedingungen ihrer Zone gerecht zu werden
i) in Berlin soll die Alliierte Kommandatura für die Durchführung der Grundsätze und Bestimmungen dieser Direktive verantwortlich sein und die zu diesem Zweck erforderlichen Verordnungen und Befehle erlassen. Das in dieser Direktive den Zonenbefehlshabern für die Durchführung eingeräumte freie Ermessen übt für Berlin die Alliierte Kommandatura aus.
j) Abgesehen von den in Abschnitt II dieser Direktive bestimmten Gruppen und Sühnemaßnahmen sollen diejenigen Personen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 begangen haben, nach den Bestimmungen und den in Gesetz Nr. 10 vorgeschriebenen Verfahrensregeln behandelt werden.

 

 

Abschnitt II

Artikel I.

Gruppen der Verantwortlichen. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen (ausgenommen in dem unten folgenden Falle 5) werden folgende Gruppen gebildet:
l. Hauptschuldige;
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer);
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe);
4. Mitläufer;
5. Entlastete (Personen der vorstehenden Gruppen, welche vor einer Spruchkammer nachweisen können, daß sie nicht schuldig sind).

 

Artikel II.

Hauptschuldige. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismen begangen hat.
2. Wer in Deutschland oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilpersonen oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat.
3. Wer für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten verantwortlich ist, auch wenn diese Akte bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind.
4. Wer sich in einer führenden Stellung in der NSDAP, in einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände oder in irgendeiner anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat.
5. Wer sich in der Regierung des Reiches, der Länder oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung, die nur von führenden Nationalsozialisten oder bedeutenden Anhängern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte, betätigt hat.
6. Wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische, wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus dieser Zusammenarbeit für sich oder andere erheblichen Nutzen gezogen hat.
7. Wer in der Gestapo, dem SD, der SS, der Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war.
8. Wer sich in einem Konzentrations-, Arbeits-, Internierungslager, in einer Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat.
9. Wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, dem SD, der SS oder mit ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihrer Verfolgung beitrug.
10. Jedes Mitglied des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht, als solches gekennzeichnet.
11. In Abschnitt I des Anhangs „A" ist ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche in Anbetracht der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, wie sie in den Ziffern 1 bis 10 dieses Artikels näher bezeichnet sind, und in Anbetracht der von ihnen besetzten Stellen sorgfältig zu prüfen sind und welche, falls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machen, als Hauptschuldige vor ein Gericht zu stellen und im Falle der Schuld zu bestrafen sind.

 

Artikel III.

Belastete.

A. Aktivisten.

I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert hat;
2. Wer seine Stellung, seinen Einfluß und seine Beziehungen zur Ausübung von Zwang, Drohung, Gewalttätigkeiten, Unterdrückung oder sonst ungerechten Maßnahmen ausgenutzt hat;
3. Wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt hat.

II. Aktivist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremden Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung und Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
2. Wer durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet hat;
3. Wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- und Eheleben untergraben hat;
4. Wer im Dienste des Nationalsozialismus ungesetzlicherweise in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder Staatsanwalt politisch mißbraucht hat;
5. Wer im Dienste des Nationalsozialismus hetzerisch oder gewalttätig gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen aufgetreten ist;
6. Wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte der Kunst oder Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört hat;
7. Wer sich führend oder aktiv an der Zerschlagung der Gewerkschaften, der Unterdrückung der Arbeiterschaft und der mißbräuchlichen Verwendung der Gewerkschaftsvermögen beteiligt hat;
8. Wer als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Anordnungen herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
9. Wer seine Stellung oder seine Macht unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten, insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien ausgenutzt hat;
10. Wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP in Deutschland oder im Ausland gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat;
11. Wer die Versetzung zum Frontdienst von Personen wegen ihrer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begünstigt hat.

III. Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet.

 

B. Militaristen

I.

Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt hinzulenken versucht hat;
2. Wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausbeutung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. Wer die Aufrüstung für diese Ziele gefördert hat.

II.

Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer durch Wort oder Tat militaristische Lehren oder Programme aufgestellt oder verbreitet hat oder in einer Organisation (mit Ausnahme der Wehrmacht), die der Förderung militaristischer Ideen diente, aktiv tätig war;
2. Wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg organisiert oder an einer solchen Organisation teilgenommen hat;
3. Wer in befehlender Stellung für sinnlose Zerstörungen von Städten und Dörfern nach dem Einmarsch in Deutschland verantwortlich ist;
4. Wer ohne Rücksicht auf seinen Dienstgrad als Angehöriger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt dazu mißbraucht hat, persönliche Vorteile zu erlangen öder seine Untergebenen brutal zu mißhandeln;
5. Wer auf Grund seiner Ausbildung und früheren Tätigkeit im Generalstab oder in anderer Weise nach der Ansicht des (zuständigen) Zonenbefehlshabers zur Förderung des Militarismus beigetragen hat und wer von dem Zonenbefehlshaber als möglicherweise den Zielen der Alliierten gefährlich erachtet wird.

 

C. Nutznießer.

I. Nutznießer ist:
Wer unter Ausnutzung seiner politischen Stellung oder seiner Beziehungen aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, der Aufrüstung oder aus dem Kriege für sich selbst oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile erlangt oder herausgeschlagen hat.

II. Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer ausschließlich auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP ein Amt oder eine Stellung erhalten hat oder bevorzugt befördert worden ist;
2. Wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP oder von ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhalten hat;
3. Wer mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten, insbesondere mittels Enteignungen, Zwangsverkäufen und aller sonstigen ähnlichen Rechtsgeschäfte Vorteile für sich selbst oder für andere erlangt oder erstrebt hat;
4. Wer bei der Aufrüstung oder in Kriegsgeschäften unangemessen hohen Gewinn erzielt hat;
5. Wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete in ungerechtfertigter Weise bereichert hat.

D. In Abschnitt II des Anhangs „A" ist ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche in Anbetracht der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, wie sie in den Absätzen A, B und C dieses Artikels näher bezeichnet sind, sorgfältig zu prüfen und, falls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machen, als Mitschuldige vor ein Gericht zu stellen und im Falle der Schuld zu bestrafen sind.

 

 

Artikel IV.

Minderbelastete (Bewährungsgruppe).

I. Minderbelastet ist:
1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach einer Bewährungsfrist seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird. Dies bezieht sich auch auf ehemalige Angehörige der Wehrmacht.
2. Wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.

II. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen gehört; jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten gezeigt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt.
2. Wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, sich aber frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden unzweideutig und offenkundig abgewandt hat.
3. Im Abschnitt III des Anhanges „A" ist ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche sorgfältig zu prüfen und, falls Beweise für ihre Schuld nach den Bestimmungen der Absätze I und II dieses Artikels vorbanden sind, als Mitbelastete anzuklagen und im Falle der Schuld zu bestrafen sind.

 

 

Artikel V.

Mitläufer.

I. Mitläufer ist:
Wer nur als nomineller Parteigänger an der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft teilgenommen oder sie unterstützt hat.

II. Demgemäß ist insbesondere als Mitläufer zu betrachten:
1. Wer als Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen - ausgenommen HJ und BDM - lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlt, an Versammlungen, deren Besuch obligatorisch. war, teilgenommen oder unbedeutende oder laufende Obliegenheiten, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren, wahrgenommen hat;
3. Wer, ohne Hauptschuldiger, Belasteter oder Minderbelasteter zu sein, Anwärter der NSDAP, aber noch nicht endgültig als Mitglied aufgenommen war;
3. Wer, nach Ansicht des Zonenbefehlshabers, als früherer Angehöriger der Wehrmacht auf Grund seiner Fähigkeiten die Ziele der Alliierten gefährden könnte.

Artikel VI.

Entlastete.

Entlasteter ist:
Wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Merkmals sich nicht nur passiv verhalten, sondern auch aktiv nach besten Kräften der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.

Artikel VII. Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI) in gerechter und billiger Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen.

 

 

Artikel VIII.

Sühnemaßnahmen gegen Hauptschuldige. I. Gegen Hauptschuldige, die bestimmte Kriegsverbrechen begangen haben, sind folgende Sühnemaßnahmen zu verhängen:
a) Todesstrafe;
b) Zuchthaus oder Gefängnis auf Lebenszeit oder für die Dauer von 5 bis 15 Jahren;
c) Zusätzlich können alle im Absatz II dieses Artikels aufgeführten Sühnemaßnahmen verhängt werden.

II. Die folgenden Sühnemaßnahmen können gegen sonstige Hauptschuldige verhängt werden:
a) Gefängnis oder Internierung bis zu 10 Jahren; Internierung nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden; körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu besonderen Arbeiten heranzuziehen;
b) Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen;
c) Unfähigkeit, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Rechtsanwaltschaft zu bekleiden;
d) Verlust ihrer Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung;
e) Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts und des Rechts, sich irgendwie politisch zu betätigen oder Mitglied einer politischen Partei zu sein;
f) Verbot der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder in einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung;
g) Verbot auf die Dauer von mindestens 10 Jahren nach ihrer Freilassung:
1) In einem freien Beruf oder selbständig in irgendeinem gewerblichen Betriebe tätig zu sein, sich an einem solchen zu beteiligen oder dessen Aufsicht oder Kontrolle auszuüben;
2) In nichtselbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
3) Als Lehrer, Prediger, Schriftsteller, Redakteur oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
h) Sie unterliegen Wohnraum- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
i) Sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Vorrechte sowie das Recht, ein Kraftfahrzeug zu halten.

 

 

Artikel IX.

Sühnemaßnahmen gegen Belastete.

1. Sie können auf die Dauer bis zu 10 Jahren in einem Gefängnis oder in einem Lager interniert werden, um Wiedergutmachungs- und Wiederaufbauarbeiten zu verrichten. Internierung aus politischen Gründen nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden.
2. Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchsgegenstände sind ihnen zu belassen.
3. Sie dürfen kein öffentliches Amt einschließlich Notariat und Anwaltschaft bekleiden.
4. Sie verlieren alle Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung.
5. Sie verlieren das aktive und passive Wahlrecht, das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen oder Mitglied einer politischen Partei zu sein.
6. Sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein.
7. Es ist ihnen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach ihrer Freilassung untersagt:
a) In einem freien Beruf oder selbständig in irgendeinem gewerblichen Betriebe tätig zu sein, sich an einem solchen zu beteiligen oder dessen Aufsicht oder Kontrolle aus­zuüben.
b) In nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein.
c) Als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder, Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
8. Sie unterliegen Wohnraum- und Aufenthaltsbeschränkungen.
9. Sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen; Konzessionen und Vorrechte sowie das Recht, ein Kraftfahrzeug zu halten.
10. Nach Ermessen der Zonenbefehlshaber können in die Zonengesetze Sühnemaßnahmen aufgenommen werden, die es den Belasteten untersagen, eine Zone ohne Genehmigung zu verlassen.

 

 

Artikel X.

Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete.

Wer nach dem Spruch einer Kammer in die Gruppe der Minderbelasteten einzureihen ist, kann einer Bewährungszeit unterworfen werden. Diese Bewährungszeit soll mindestens zwei und in der Regel nicht mehr als drei Jahre betragen. Von dem Verhalten während der Bewährungszeit. hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird. Während der Bewährungszeit sind die folgenden Sühnemaßnahmen anwendbar:
1. Es ist den Minderbelasteten während der Bewährungszeit untersagt:
a) Ein Unternehmen als Inhaber, Beteiligter, Leiter oder Bevollmächtigter zu führen oder es zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung. daran ganz oder teilweise zu erwerben;
b) Als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
2. Ist der Minderbelastete zur Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe an einem Unternehmen als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt, so kann seine Beteiligung an dem Unternehmen gesperrt werden.
3. Der Begriff „Unternehmen" im Sinne der Paragraphen 1 (a) und 2 dieses Artikels umfaßt nicht notwendigerweise Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und ähnliche Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern.
4. Vermögenswerte, deren Erwerb auf Ausnutzung politischer Beziehungen oder besonderer nationalsozialistischer Maßnahmen wie Arisierung und Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen:
5. Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der im Artikel XI bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Anpassung verhängt werden, insbesondere:
a) Beschränkungen in der Ausübung eines freien Berufes und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
b) Bei Beamten: Kürzung des Ruhegehalts, Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder in eine andere Dienststelle unter Kürzung der Bezüge, Rückgängigmachung einer Beförderung, Überführung aus dem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis.
6. Internierung in einem Arbeitslager oder Einziehung des gesamten Vermögens sind nicht anzuordnen.
7. Nach dem Ermessen der Zonenbefehlshaber können in die Zonengesetze Sühnemaßnahmen aufgenommen werden, die es den Minderbelasteten untersagen, eine Zone ohne Genehmigung zu verlassen.
8. Nach dem Ermessen der Zonenbefehlshaber können Sühnemaßnahmen in die Zonengesetze aufgenommen werden, welche den Minderbelasteten die Wählbarkeit und das Recht zu politischer Betätigung jeglicher Art sowie das Recht, Mitglieder von politischen Parteien zu sein, absprechen; auch kann ihnen das Wahlrecht entzogen werden.
9. Sie können angehalten werden, sich an ihrem Wohnort regelmäßig bei der Polizei zu melden.

Artikel XI. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer. Die folgenden Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer können nach dem Ermessen der Zonenbefehlshaber verhängt werden:
1. Sie können angehalten werden, sich an ihrem Wohnort regelmäßig bei der Polizei zu melden;
2. Sie dürfen weder eine Zone noch Deutschland ohne Genehmigung verlassen;
3. Zivilpersonen dieser Gruppe sind bei keiner Wahl wählbar, sie können aber wählen.
4. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP erlangten Beförderung, angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.
5. Mitläufern kann die Zahlung einmaliger oder laufender Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond auferlegt werden. Bei der Bemessung sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und andere wichtige Umstände zu berücksichtigen.

 

 

Artikel XII.

Entlastete Personen.

Gegen Personen, welche von einer Kammer als entlastet erklärt werden, dürfen keine Sühnemaßnahmen verhängt werden.

Artikel XIII. Personen der vorstehend in Artikel II bis VI bezeichneten Gruppen, welche bestimmter Kriegsverbrechen oder sonstiger Vergehen schuldig sind, können ungeachtet ihrer gemäß dieser Direktive vorgenommenen Eingruppierung strafrechtlich verfolgt werden. Die Verhängung von Sühnemaßnahmen auf Grund dieser Direktive schließt eine strafrechtliche Verfolgung wegen des gleichen Vergehens nicht aus.

Berlin am 12. Oktober 1946.

 

 

 

Anhang „A"

Abschnitt I

Die folgende Liste führt Personengruppen auf, die wegen der Art der ihnen gemäß den Paragraphen 1 bis 10 des Artikels II des Abschnitts II dieser Direktive zur Last gelegten Verbrechen und wegen der von ihnen innegehabten Stellungen sorgfältig zu prüfen sind; wenn die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machen, muß gegen diese Personen als Hauptschuldige verhandelt werden und sie müssen, falls schuldig befunden, bestraft werden.

A. Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter:
1. Alle leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), dessen Organisationen und Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei (GFP) bis herunter und einschließlich des Ranges des Feldpolizeidirektors.
3. Alle leitenden Beamten des Forschungsamtes des Reichsluftfahrtministeriums.

B. Sicherheitspolizei (SIPO):
1. Alle Angehörigen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo).
2. Leitende Beamte der Grenzpolizei-Kommissariate (GREKO).
3. Alle Leiter der Stellen und Leitstellen der Kriminalpolizei.

C. Ordnungspolizei (ORPO).
Alle Beamten, die seit 1935 nachstehenden Abteilungen der Polizei als Oberst, im Range eines solchen oder in höherem Range angehörten:
a) Schutzpolizei (SCHUPO),
b) Gendarmerie (GEND),
c) Wasserschutzpolizei (SW),
d) Luftschutzpolizei (L.SCHUPO).
e) Technische Nothilfe (TENO).

D. Die NSDAP:
1. Alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Partei bis herunter und einschließlich des Ranges eines politischen Einsatzleiters und alle Mitglieder der Ausbildungsstäbe, der Ordensburgen, Schulungsburgen, Adolf-Hitler-Schulen und nationalsozialistischen Erziehungsanstalten (NAPOLAS).
3. Alle Mitglieder vor dem 30. Januar 1933 der Reichstagsfraktion der NSDAP.
4. Die nachstehenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
a) alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter,
b) alle Leiter der Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände,
c) alle Kreisbauernführer,
d) alle Leiter der Landesforstämter.
5. Beamte der Gauwirtschaftskammern, die mit der parteipolitischen Ausrichtung beauftragt waren.
6. Gauwirtschaftsberater.

E. Die NSDAP-Gliederungen:
1. Die Waffen-SS:
Alle Offiziere bis herunter und einschließlich Sturmbannführer (Major), alle Mitglieder der Totenkopfverbände, alle SS-Helferinnen, SS-Kriegshelferinnen der Konzentrationslager.
2. Allgemeine SS:
Alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer.
3. SA:
Alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer.
4. HJ:
Alle Führer abwärts bis und einschließlich Bannführer; alle entsprechenden Führerinnen im BDM und alle vor dem l. Januar 1919 geborenen Mitglieder der der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst).
5. NSKK:
Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
6. NSFK:
Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
7. NS-Deutscher Studentenbund:
Alle leitenden Amtsträger der Reichsstudentenführung und der Gaustudentenführungen.
8. NS-Dozentenbund:
Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gaustufe.
9. NS-Frauenschaft:
Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gaustufe.

F. Der NSDAP angeschlossene Verbände:
1. Deutsche Arbeitsfront (DAF):
a) alle leitenden Beamten der DAF im Zentralbüro der DAF,
b) alle leitenden Beamten der DAF in den Kriegshauptarbeitsgebieten I, II, III und IV.
c) alle Mitglieder des obersten Ehren- und Disziplinarhofes,
d) alle leitenden Beamten der DAF-Gauwaltungs-Auslandsorganisation.
2. NS-Volkswohlfahrt (NSV):
Alle leitenden Amtsträger abwärts bis und einschließlich Reichsabteilungsleiter.
3. NS-Kriegsopferversorgung:
Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Reichsabteilungsleiter.
4. NS-Bund Deutscher Technik:
Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Reichsabteilungsleiter.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten (RDB):
Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gaustufe.
6. NS-Deutscher Ärztebund:
Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gaustufe.
7. NS-Lehrerbund (NSLB):
Alle Amtsträger bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gaustufe.
8. NS-Rechtswahrerbund:
Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gaustufe.

G. Von der NSDAP betreute Organisationen:
1. NS-Altherrenbund:
Alle Angehörigen des Führerkreises herunter bis zur Gaustufe.
2. Reichsbund Deutscher Familie (RDF):
Alle leitenden Amtsträger in der Reichsstufe.
3. Deutscher Gemeindetag (DGT):
Alle leitenden Amtsträger des Deutschen Gemeindetags.
4. NS-Reichsbund für Leibesübungen (NSRL):
Reichssportführer und alle Sportbereichsführer.

H. Andere nationalsozialistische Organisationen:
1. Reichsarbeitsdienst (RAD):
Alle Offiziere herunter bis zum Rang eines Oberstarbeitsführers bei Männern und einer Stabsoberführerin bei den Frauen einschließlich.
2. Reichskolonialbund:
Alle leitenden Beamten des Kolonialpolitischen Amtes in der Reichsleitung der NSDAP.
3. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA):
Alle Beamten in Reichs- und Gauämtern seit 1935 innerhalb Deutschlands und alle Volks- und Landesgruppenführer außerhalb Deutschlands.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund):
Alle Beamten herunter bis zum Gaukriegerführer einschließlich.
5. Reichskulturkammern:
Alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Geschäftsführer. Alle Mitglieder des Reichskulturrates, des Reichskultursenats und die Präsidialräte.
6. Deutscher Fichtebund:
Alle leitenden Beamten.
7. Reichssicherheitsdienst:
Alle Beamten herunter bis zur Stellung eines Dienststellenleiters einschließlich.

I-J. Auszeichnungen der NSDAP:
1. NS-Blutorden (vom 9. November 1923).
Alle Inhaber.
2. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nr. 100000 (Goldenes Parteiabzeichen):
Alle Inhaber.
3. NSDAP-Dienstauszeichnungen:
Alle Inhaber der Klasse I (25 Jahre Dienst).

K. Regierungsbeamte:
Bemerkung: Die angegebene Klassifizierung bezieht sich nur auf diejenigen Personen, die zu einer der in der Liste aufgeführten Stellungen nach dem 30. Januar 1933 ernannt worden sind, oder die eine solche Stellung bereits innehatten und sie trotz wiederholter nationalsozialistischer Säuberungsaktionen beibehalten haben.
1. Alle politischen Beamten einschließlich Reichsminister, Staatsminister, Staatssekretäre, Reichsstatthalter, Oberpräsidenten und Beamten, Amtsträger, Beauftragte oder Kommissare von entsprechendem Rang.
2. Alle früheren deutschen Botschafter und Gesandten seit dem 30. Januar 1933.
3. Alle Beamten abwärts bis Ministerialdirektor einschließlich in Reichsbehörden oder in einem gleich hohen Range in Reichsbehörden oder in einem gleich hohen Range in Regierungsbehörden, die vor dem 30. Januar 1933 bestanden haben; alle Beamten abwärts bis Ministerialrat einschließlich in Reichs­ oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung neuer Aufgaben geschaffen wurden und ebenso in solchen, die in Ländern und Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht waren.
4. Alle Beamten, welche seit 1934 eine der folgenden Stellungen innehatten:
a) Reichsbevollmächtigter, Sonderbevollmächtigter,
b) Reichskommissar,
c) Generalkommissar,
d) Generalinspekteur,
e) Beauftragter, ebenso Wehrkreisbeauftragter,
f) Reichstreuhänder der Arbeit und Sondertreuhänder der Arbeit,
g) Generalreferenten.

L. Deutsche Wehrmacht und Militärpersonen:
1. NS-Führungsoffiziere:
Alle hauptamtlichen NS-Führungsoffiziere bis und einschließlich Division im OKW, OKH, OKM, OKL.
2. Generalstabsoffiziere:
Alle Offiziere des Deutschen Generalstabs, die seit 4. Februar 1938 dem Wehrmachtsführungsstab zum OKW, OKM, OKH oder OKL angehörten.
3. Alle Leiter und stellvertretenden Leiter von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten, die früher von Deutschland besetzt waren.
4. Alle früheren Offiziere des Freikorps „Schwarze Reichswehr".

M. Wirtschaft und freie Berufe:
1. Wehrwirtschaftsführer:
Alle Wehrwirtschaftsführer, die seit dem 1. Januar 1942 ernannt wurden.
2. Wirtschaftskammern:
Alle Leiter und stellvertretenden Leiter von Reichs- und Gauwirtschaftskammern
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft:
Alle Präsidenten,. Direktoren und stellvertretenden Leiter.
4. Reichsverkehrsgruppen:
Alle Präsidenten., Direktoren und stellvertretenden Leiter.
5. Wirtschaftsgruppen:
Alle Präsidenten, Direktoren und stellvertretenden Leiter in der Reichsstufe.
6. Reichsvereinigungen:
Alle Präsidenten,, Direktoren und stellvertretenden Leiter.
7. Werberat der deutschen Wirtschaft:
Alle Präsidenten und geschäftsführenden Direktoren.
8. Reichskommissare:
Alle für die Beschaffung von Rohstoffen und Industrieprodukten verantwortlichen Personen.

N. Juristen:
1. Präsident und Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht.
2. Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter des Gemeinschaftslagers Hanns Kerrl.
3. Alle Richter, der Oberreichsanwalt und alle Staatsanwälte sowie der Direktor der Geschäftsstelle des Volksgerichtshofes.
4. .Alle Richter, Staatsanwälte und Beamte der Partei-, SS- und SA-Gerichte.
5. Präsident und Vizepräsident des Reichsjustizprüfungsamtes.
6. Präsidenten:
a) des Reichsgerichts,
b) des Reichsarbeitsgerichts,
c) des Reichserbhofgerichts,
d) des Reichserbgesundheitsgerichts,
e) des Reichsfinanzhofs,
f) des Reichsverwaltungsgerichts,
g) des Reichsehrengerichtshofs,
h) der Reichsrechtsanwaltskammer,
i) der. Reichsnotarkammer,
j) der Reichspatentanwaltskammer,
k) der Reichskammer der Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die seit dem 31. Dezember 1938 hierzu ernannt wurden.
8. Oberreichsanwälte, Reichsanwälte und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, soweit sie nach dem 31. März 1933 ernannt wurden.
9. Vizepräsidenten:
a) des Reichsarbeitsgerichts,
b) des Reichserbhofgerichts,
c) des Reichserbgesundheitsgerichts,
d) des Reichsverwaltungsgerichts.
10. Vorsitzende:
a) des Sondersenats beim Reichsgericht,
b) Personalreferenten des Reichsjustizministeriums.

O. Sonstige Personengruppen:
1. Kriegsverbrecher.
2. Alle Personen, die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen oder die Zwang gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verursacht oder veranlaßt haben.
3. Führer von betrieblichen Stoßtrupps und Werkscharen.
4. Rektoren von Universitäten und Vorsitzende von Kuratorien, Leiter von Lehrerseminaren und von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, wenn sie Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren, und alle seit 1938 ernannten Personen ohne Rücksicht auf Parteizugehörigkeit.

Abschnitt II

Die folgende Liste führt Personengruppen auf, die wegen der Art der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, wie sie im Artikel 3 § A, B und C des Abschnitts II dieser Direktive aufgeführt sind, sorgfältig zu prüfen sind; wenn die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machen, sind diese Personen zur Aburteilung als Belastete zu bringen und falls für schuldig befunden, zu bestrafen.

A. Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter:
1. Alle leitenden Beamten und sonstigen Personen des RSHA, dessen Organisationen und Dienststellen, die dem Reichssicherheitshauptamt direkt unterstellt waren, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. Alle Personen, die seit dem 30. Januar 1933 in ihrem Lande für den Deutschen Geheimdienst einschließlich Abwehr oder für irgendeine Organisation oder Abteilung, welche der Kontrolle oder Aufsicht des deutschen Geheimdienstes unterstellt war, tätig waren.

B. Sicherheitspolizei (SIPO):
1. Alle Personen, die Mitglieder der Grenzpolizei seit dem 1. Juni 1937 waren, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
2. Alle Beamten der Kriminalpolizei bis herunter und einschließlich des Ranges eines Kriminalkommissars, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. Alle leitenden Beamten der Briefprüfungsstellen, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.

C. Ordnungspolizei (ORPO):
1. Alle Polizeioffiziere (Schutzpolizei, Gendarmerie, Wasserschutzpolizei, Luftschutzpolizei, Technische Nothilfe, Feuerschutzpolizei, Verwaltungspolizei, Kolonialpolizei, Sonderpolizei, Hilfspolizei), die nach dem 30. Januar 1933 zum Offizier ernannt worden sind, oder ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ernennung nach dem 31. Dezember 1937 trotz der wiederholt vorgenommenen Reinigungsaktionen im Amt verblieben sind.
2. Alle Polizeioffiziere, die zu irgend einer Zeit in dieser Eigenschaft in einem der früher von Deutschland besetzten Gebiete bei einer Einsatzgruppe oder einem Einsatzkommando, der Sipo oder dem SD Dienst getan haben.
3. Alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Gestapo und dem SD zugeteilt waren.

D. Die NSDAP:
1. Alle ehrenamtlichen und besoldeten Beamten und Amtsträger der NSDAP bis herunter zur untersten Stufe der Parteiämter (Haupt- und Nebenämter) sowie der Anstalten und Akademien, die von der NSDAP gegründet wurden.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. Alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
4. Alle Mitglieder der NSDAP vor dem 1. Mai 1937.
5. Alle Mitglieder der NSDAP, die nach vierjähriger Dienstzeit in der Hitlerjugend nach Erreichen des 18. Lebensjahres in die Partei aufgenommen wurden.
6. Alle Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts, sofern sie einer der nachstehenden Organisationen angehörten:
a) Reichspressekammer,
b) Reichsrundfunkkammer,
c) Deutsche Akademie München.
d) Deutsche Christenbewegung,
e) Deutsche Glaubensbewegung,
f) Institut zur Erforschung der Judenfrage,
g) Kameradschaft USA.
h) Osteuropäisches Institut (seit 1935),
i) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege.
7. Alle aktiven Offiziere der Wehrmacht, die Mitglieder der NSDAP wurden und solche Offiziere, die vor Eintritt in die Wehrmacht Mitglieder der NSDAP waren und nach dem Eintritt ihre Verbindung mit der NSDAP nicht gelöst haben.
8. Alle leitenden Beamten des Reichsnährstandes, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen, und die leitenden Beamten der Regierungsforstämter.

E. Die NSDAP-Gliederungen:
1. Die Waffen-SS:
Alle Angehörigen, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen (mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser Organisation eingezogen wurden, es sei denn, daß sie nach ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden); das gesamte Personal der Konzentrationslager, soweit es nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fällt.
2. Allgemeine SS und ihre sonstigen Gliederungen:
Alle Angehörigen, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen, einschließlich fördernder Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1938 als solche beigetreten sind oder bei früherem Beitritt mehr als 10 RM monatlichen Beitrag gezahlt oder sonst eine erhebliche Zuwendung an die SS gemacht haben.
3. SA:
Alle Führer bis herunter zum Rang eines Scharführers einschließlich, soweit sie als solche in der SA Dienst getan haben und nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen, sowie Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beitraten.
4. HJ und BDM:
Alle nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallenden Führer bis herunter und einschließlich der bestätigten hauptamtlichen Scharführer(innen). Alle Führer der HJ und des Deutschen Jungvolks auf dem Gebiet der Erziehung und des Nachrichtendienstes und alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ Streifendienst), soweit sie nach dem 1. Januar 1919 geboren sind.
Anmerkung: Siehe Anhang „A", Abschnitt I, Absatz E, § 4 betreffend die Hauptschuldigen zum Vergleich mit diesem Abschnitt bezüglich Belasteter.
5. NSKK:
Alle Führer bis zum Sturmführer einschließlich, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
6. NSFK:
Alle Führer bis zum Sturmführer einschließlich, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
7. NS-Deutscher Studentenbund:
Alle Amtsleiter, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
8. NS-Dozentenbund:
Alle Amtsleiter, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
9. NS-Frauenschaft:
Alle Amtsleiter bis zur Block-Frauenschaftsleiterin einschließlich, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.

F. Der NSDAP angeschlossene Verbände:
1. Deutsche Arbeitsfront einschließlich „Kraft durch Freude":
a) alle Amtsträger, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen,
b) alle leitenden Amtsträger des Arbeitswissenschaftlichen Instituts,
c) alle Betriebsobmänner, Betriebswarte und Betriebswalter in der Betrieben der DAF.
2. NS-Volkswohlfahrt (NSV):
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. NS-Kriegsopferversorgung:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
4. NS-Bund Deutscher Technik:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
6. NS-Deutscher Ärztebund:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
7. Reichsbund Deutscher Schwestern:
NS-Schwestern.
Alle Amtsträger.
8. NS-Lehrerbund:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
9. NS-Rechtswahrerbund:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.

G. Von der NSDAP betreute Organisationen:
1. NS-Altherrenbund:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
2. Reichsbund Deutscher Familie:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. Deutscher Gemeindetag:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
4. NS-Reichsbund für Leibesübungen:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
5. Alle Amtsträger der folgenden Organisationen:
a) Deutsches Frauenwerk,
b) Deutsche Studentenschaft,
c) Deutscher Dozentenbund,
d) Reichsdozentenschaft,
e) Deutsche Jägerschaft.

H. Andere Nationalsozialistische Organisationen:
1. Reichsarbeitsdienst (RAD):
Alle Offiziere herunter bis zum Feldmeister bei den Männern und Maidenführerinnen bei den Frauen einschließlich, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
2. Reichskolonialbund:
Alle Amtsträger, die nach dem 1. Januar 1935 Amtsträger wurden, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. Volksbund für das Deutschtum im Aasland: Alle nach dem 1. Januar 1935 ernannten Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund):
Alle leitenden Beamten bis herunter zur Kreis­stufe einschließlich.
5. Reichskulturkammern usw. und Hilfs- und Zweigstellen (Reichsschrifttumskammern, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer):
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
6. Deutscher Fichtebund:
Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
7. Reichssicherheitsdienst:
Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
8. Alle Amtsträger der folgenden Institute:
a) Institut zur Erforschung der Judenfrage,
b) Weltdienst,
c) Deutsche Akademie München,
d) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege,
e) Amerika-Institut,
f) Osteuropäisches Institut,
g) lbero-Amerikanisches Institut,
h) Deutsches Auslands-Institut.

I-J. Auszeichnungen der NSDAP:
Alle Inhaber der nachstehend aufgeführten Auszeichnungen:
1. Coburger Abzeichen;
2. Nürnberger Parteitag Abzeichen von 1929.
3. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931;
4. Goldenes HJ-Abzeichen:
5. NSDAP Dienstauszeichnungen
Alle Inhaber, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen;
6. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP.

K. Regierungsbeamte:
1. Alle Beamten des Auswärtigen Dienstes (Botschaften, Gesandtschaften. Generalkonsulate, Konsulate und Missionen) im Rang eines Ministerialrats oder in der Stellung eines Attachés.
2. Alle Beamten des höheren Dienstes, die nach dem 1. April 1933 außerplanmäßig und außer der Reihe und ohne die fachliche Eignung zu besitzen in den höheren Dienst befördert wurden.
3. Alle Beamten, die folgende Stellungen seit 1934 innehatten:
a) Bevollmächtigter,
b) Inspektor,
c) Treuhänder der Arbeit und Treuhänder in sonstigen Gebieten und ihre Beauftragten,
d) Kommissar,
e) Stellvertreter von Inhabern von Titeln und Stellungen, die unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen,
f) Reichseinsatzingenieure und Arbeitseinsatzingenieure,
g) Obmann einschließlich Rüstungsobmann.
4. Alle Mitglieder des Deutschen Reichstags oder des Preußischen Staatsrats seit 1. Januar 1934.
5. Alle Beamten des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda und Leiter seiner Bezirksämter und Nebenämter herunter bis zum Kreis, einschließlich, außerdem alle Angestellten von NSDAP-Dienststellen, die sich mit der politi­schen Ausrichtung in Wort und Schrift befaßt haben.
6. Die Beamten des höheren Dienstes im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, im Kirchenministerium, die Gauwohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
7. Oberfinanzpräsidenten.
8. Regierungspräsidenten, Landräte und Bürgermeister.

L. Deutsche Wehrmacht und Militärpersonen:
1. NS-Führungsoffiziere:
Alle Offiziere, gleichgültig, ob sie Berufs- oder Reserveoffiziere waren, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
2. Generalstabsoffiziere:
Alle Offiziere, die dem Generalstab seit dem 4. Februar 1938 angehörten und nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. Alle Militär- und Zivilbeamten mit besonderen Befugnissen einschließlich Leiter und stellvertretende Leiter bei einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung von besetzten Ländern oder Gebieten sowie leitende Beamte des RuK (Rüstung und Kriegsproduktion), außer denen, die unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
4. Alle Beamten der Rohstoffhandelsgesellschaft.
5. Militärkommandanten von Städten und Gemeinden und ihre Stellvertreter.
6. Die Wehrmacht:
Alle Berufsoffiziere der deutschen Wehrmacht bis zu und einschließlich des Ranges eines Generalmajors oder eines entsprechenden Ranges, wenn sie diesen Rang nach dem 1. Juni 1936 erreichten, ebenso alle Wehrmachtsbeamten bis zu Beamten im Range eines Oberst einschließlich.
7. Organisation Todt (OT); Transportgruppe Speer:
Alle Offiziere bis herunter und einschließlich des Ranges eines Einsatzleiters.
8. Alle Angehörigen der Ausbildungsstäbe und leitenden Beamten der Kriegsakademien und Kadettenanstalten.
9. Alle Lehrpersonen, Redner und Schriftsteller auf dem Gebiete der Militärwissenschaft seit 1933.
10. Alle Angehörigen der Schwarzen Reichswehr und alle Angehörigen der Freikorps, soweit sie Mitglieder der NSDAP geworden sind und nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.

M. Wirtschaft und freie Berufe:
1. Wehrwirtschaftsführer:
Alle Wehrwirtschaftsführer, die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
2. Wirtschaftskammern:
Alle leitenden Beamten von Wirtschaftskammern, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
3. Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft:
Alle leitenden Beamten der Gruppen, Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
4. Reichsverkehrsgruppen:
Alle leitenden Beamten der Verkehrsgruppen.
5. Wirtschaftsgruppen:
Alle leitenden Beamten der Wirtschaftsgruppen.
6. Reichsvereinigungen:
Alle leitenden Beamten der Reichsvereinigungen einschließlich Abteilungsleiter und Vorsitzende; Stellvertreter, Geschäftsführer der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
7. Werberat der deutschen Wirtschaft:
Alle leitenden Beamten, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
8. Weisunggebende Beamte der Reichsstellen und Bewirtschaftungsstellen.
9. Geschäftsunternehmungen einschließlich der Geldinstitute, bei denen das Reich., die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände an der tatsächlichen oder interessengemeinschaftlichen Betriebsführung zu irgend einer Zeit seit dem 1. April 1933 beteiligt waren. Alle Präsidenten, Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstandes und leitende Direktoren und Abteilungsleiter.
10. I. Geschäftsunternehmen der freien Wirtschaft in Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen, Verkehr u. dgl. Unternehmungen, die wegen des investierten Gesellschaftskapitals, der Anzahl der Beschäftigten, der Art der Produktion oder ans einem sonstigen Grunde an sich bedeutend und wichtig sind:
Alle Inhaber, Eigentümer und Pächter, Gesellschafter, einschließlich Aktionäre mit einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent, Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrats oder sonstige Personen die auf die Geschäftsleitung maßgebenden Einfluß haben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdankten.
II. Gemeinnützige Unternehmungen und Wohlfahrtseinrichtungen:
Unternehmungen, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Tätigkeit bedeutend öder wichtig sind:
Alle Leiter, Geschäftsführer, Vorsitzende des Vorstands und Aufsichtsrats, Beiräte und sonstige Person en, die auf die Geschäftsleitung einen maßgebenden Einfluß haben oder eine beaufsichtigende Tätigkeit ausüben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdankten.
11. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller, Journalisten u. dgl.):
a) alle Leiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitende Angestellte und Vorstandsmitglieder der Standesvertretungen einschließlich der Ehrengerichte, ferner alle vor den Partei-, SA- oder SS-Gerichten zugelassenen Rechtsbeistände,
b) alle anderen Angehörigen der freien Berufe, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen besondere Vorteile hatten.

N. Juristen:
1. Direktoren und Schatzmeister der Akademie für Deutsches Recht.
2. Vorsitzende, sonstige ständige Richter und die ständigen Leiter der Anklagebehörden der Sondergerichte.
3. Vorsitzende, Richter und Staatsanwälte der Standgerichte.
4. Präsidenten und Vizepräsidenten:
a) des Reichspatentamts,
b) des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts,
c) des Landeserbhofgerichts in Celle.
5. Senatspräsidenten und Vizepräsidenten beim Reichsgericht, die seit dem 31. Dezember 1933 hierzu ernannt wurden, ferner die ständigen Mitglieder des obersten Dienststrafsenats beim Reichsgericht
6. Vizepräsidenten:
a) des Reichserbgesundheitsgerichtes,
b) des Reichsfinanzhofs,
c) der Reichsrechtsanwaltskammer,
d) der Reichsnotarkammer,
e) der Reichspatentanwaltskammer,
f) der Reichskammer für Wirtschaftsprüfer, ferner alle ständigen Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwälte, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen, sowie die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte;
8. Präsidenten der Dienststrafkammern für richterliche Beamte.
9. Präsidenten der Landgerichte.
10. Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten
11. Personalreferenten der Gerichte.
12. Hauptamtliche Leiter und ständige Mitglieder der Prüfungsstellen des Reichsjustizprüfungsamts
13. Präsidenten der Rechtsanwaltskammern. Notarkammern und Patentanwaltskammein in den Oberlandesgerichtsbezirken.
14. Präsidenten und Vizepräsidenten:
a) des obersten Fideikommißgerichts.
b) des Schiffahrtsobergerichts.
c) des Oberprisenhofs.
15. Präsidenten, Vizepräsidenten und die ständigen Mitglieder der Ehrengerichte der freien Berufe in der Reichs- und Gaustufe.

O. Sonstige Personengruppen:
1. Unterführer von betrieblichen Stoßtrupps oder Werkscharen.
2. Personen, die das Amt eines Vertrauenslehrers oder Jugendlehrers oder Jugendwalters in irgendeiner Schule innehatten.
3. Rektoren von Universitäten und Vorstände von Kuratorien, Leiter von Lehrerseminaren und Leiter von Institutionen im Universitätsrang, die seit 1934 ernannt wurden, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen.
4. Alle sonstigen Personen, die die nationalsozialistische oder faschistische Weltanschauung verbreitet haben.
5. Personen, die nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht, angenommen oder anders als durch Eingliederungsgesetze, Heirat oder Annahme an Kindes Statt erworben haben.

Abschnitt III.

Die folgende Liste führt Personengruppen auf, die sorgfältig zu prüfen und, falls Beweise ihrer Schuld gemäß den Bestimmungen der Paragraphen I und II des Artikels 4 des Abschnittes II dieser Direktive vorliegen, als Minderbelastete anzuklagen und, wenn schuldig, zu bestrafen sind:
1. Anwärter der SS oder ihrer Gliederungen.
2. Mitglieder der SA nach dem 1. April 1933.
3. Mitglieder der HJ oder des BDM vor dem 25. März 1939.
4. Unteroffiziere des RAD mit einem Dienstgrad geringer als Feldmeister oder Maidenführerin.
5. Mitglieder der NSDAP nach dem 1. Mai 1937 sowie alle Mitgliedschaftsanwärter der NSDAP.
6. Personen, die als Beamte im Erziehungswesen oder in der Presse nach dem 1. Mai 1933 außergewöhnlich schnell befördert wurden.
7. Alle Personen, die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen, das durch Ausbeutung der ehemals besetzten. Gebiete, Arisierung oder Konfiszierung aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen angefallen ist.
8. Personen, die in der Militär- oder Zivilverwaltung der ehemals besetzten Gebiete beschäftigt waren, soweit sie über die Grundsätze der Verwaltung bestimmt haben oder sonst in leitender Stellung waren.
9. Personen, die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht haben.
10. Mitglieder von politischen Parteien oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen haben, z. B. Tannenbergbund, Alldeutscher Verband.
11. Leitende Angestellte beim Deutschen Roten Kreuz, insbesondere solche, die nach dem 1. Januar 1933 bestellt wurden.
12. Mitglieder der Deutschen Christenbewegung und der Deutschen Glaubensbewegung.
13. Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDSTB, des NSDOB, des NSF.
14. Inhaber des Spanienkreuzes, der österreichischen, sudetendeutschen oder Memel-Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, des SA-Wehrsportabzeichens, der Verdienstauszeichnung des RAD.
15. Eltern und Vormünder, die ausdrücklich ihre Genehmigung zur Ausbildung ihrer Kinder in nationalpolitischen Erziehungsanstalten, Adolf­Hitler-Schulen und Ordensschulen erteilt haben.
16. Personen, die finanzielle Vorteile durch die NSDAP erhalten haben.
17. Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militärdienst oder Frontdienst entzogen haben.
18. Angestellte bedeutender industrieller, landwirtschaftlicher oder Handelsbetriebe oder Geldinstitute mit dem Titel Generaldirektor, Direktor, Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Betriebsleiter, ferner alle Mitglieder des Vorstandes, (für Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, ferner Chefingenieure, Oberingenieure soweit sie die technische Richtung des Betriebs bestimmten. Alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung oder Entlassung des Personals.


Autor:
Detlef Belau


Naumburg, am
18. Oktober 2009


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