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Ein Beispiel aus dem Prozess gegen Walter Höhne (1935):

"Erst nach Gegenüberstellung [von Höhne-Meissner] mit diesem hat er [Walter Höhne] zugegeben, von ihm bis Ende 1934 je 3 bis 4 mal mit 3 Exemplaren illegaler Druckschriften beliefert worden zu sein ..." (Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, 29. April 1935, Elßholzstraße, Anklageschrift B.)

Strafe: 2 Jahre Zuchthaus, Konzentrationslager Buchenwald bis 1945.

Ein weiteres Beispiel aus dem Prozess gegen Georg Faber (1935):

"Der Angeklagte zahlte ferner 0,40 RM Mitgliedsbeitrag an den in der Anklageschrift A angeschuldigten Nöding." (Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, 29. April 1935, Elßholzstraße, Anklageschrift B.)

Strafe: 4 Jahre und 6 Monate Zuchthaus.

Noch ein Beispiel aus dem Prozess gegen Erich Tatzel und Genossen (1935):

"In dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Amtsgericht Naumburg im Gerichtsgefängnis Naumburg in Untersuchungshaft: …. [Erich Tatzel, Bernhard Fischer, Richard Locker und so weiter] werden angeklagt, das hochverräterische Unternehmen, die Verfassung des Reichs mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu ändern, vorbereitet zu haben, und zwar indem die Tat, teils durch Beeinflussung der Massen durch Verbreitung von Schriften, teils darauf gerichtet war, einen organisatorischen Zusammenhang herzustellen oder aufrecht zu halten". (Anklageschrift des Kammergerichts Berlin W 57 vom 29. April 1935 gegen Tatzel und andere)

Erich Tatzel aus der Salzstraße 14 wird zu 7 Jahre Zuchthaus verurteilt (Amberg in der Oberpfalz, viereinhalb Jahre Einzelhaft im Konzentrationslager Sachsenhausen). Er machte den Todesmarsch von Sachsenhausen nach Schwerin mit.

 

Autor: Detlef Belau

Geschrieben: Sommer 2006. Aktualisiert: 8. März 2010

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